2.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend auch an der Voraussetzung für eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO fehlen würde, denn die ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen könnte vorliegend auch ohne Berücksichtigung der Widerrufsstrafen nicht herabgesetzt werden. Vielmehr erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen gestützt auf den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt bereits für die einfache Körperverletzung und die Beschimpfung als eher mild.