2.5. Der gegen A. ausgesprochene Strafbefehl ist auch nicht nichtig. Selbst wenn dies der Fall wäre, so würde dies dazu führen, dass die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten wäre (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen), ohne dass es dazu einer Feststellung der Nichtigkeit oder der formellen Aufhebung des Strafbefehls im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedürfte.