Dies kann ihm somit nicht entgangen sein bzw. es war ihm egal, wie sich die Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zusammengesetzt hat. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das -4-