Der Umstand, dass bereits durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit dem Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 die beiden Vorstrafen von A. widerrufen worden und entsprechend eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, hätte von ihm ohne Weiteres auf Einsprache hin geltend gemacht werden können. In beiden Strafbefehlen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Gesamtstrafe zusammen mit Widerrufsstrafen gebildet worden sei. Dies kann ihm somit nicht entgangen sein bzw. es war ihm egal, wie sich die Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zusammengesetzt hat.