2.4. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. Oktober 2022 wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB wurde A. am 1. November 2022 eröffnet. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. November 2022, welcher die Grundlage des vorliegenden Revisionsgesuchs bildet, wurde ihm am 6. Dezember 2022 eröffnet; somit mehr als einen Monat später. Der Umstand, dass bereits durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit dem Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 die beiden Vorstrafen von A. widerrufen worden und entsprechend eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, hätte von ihm ohne Weiteres auf Einsprache hin geltend gemacht werden können.