2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). -3- 2.2. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft (zu Gunsten von A.) hat den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. November 2022 zum Gegenstand. A. hat dagegen innert Frist keine Einsprache erhoben.