Erst später, anlässlich der Eintragung des Strafbefehls vom 28. November 2022 ins Strafregister, habe sie feststellen müssen, dass bereits am 24. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs ergangen sei, mit welchem die beiden Vorstrafen von A. widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet worden sei. Hätte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Kenntnis davon gehabt, wäre im Strafbefehl vom 28. November 2022 keine Gesamtstrafe gebildet worden, was zu einer wesentlich milderen Bestrafung von A. geführt hätte.