Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe bei der Strafzumessung massgeblich auf einen Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2022 abgestellt, gemäss welchem A. zwei Vorstrafen aufgewiesen habe, wobei die Probezeit zum Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Gestützt darauf habe sie die beiden Vorstrafen widerrufen. Erst später, anlässlich der Eintragung des Strafbefehls vom 28. November 2022 ins Strafregister, habe sie feststellen müssen, dass bereits am 24. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs ergangen sei, mit welchem die beiden Vorstrafen von A. widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet worden sei.