Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach A. mit Strafbefehl vom 28. November 2022 wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn – als Gesamtstrafe zusammen mit einer Widerrufsstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft.