Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.94 (ST.2022.6013) Beschluss vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Kaileswaran Gesuchstellerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Verurteilter A._____, […] Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ST.2022.6013 vom 28. November 2022 -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach A. mit Strafbefehl vom 28. November 2022 wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn – als Gesamtstrafe zusammen mit einer Widerrufsstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft. In tatsächlicher Hinsicht wurde ihm vorgeworfen, am 3. Mai 2022 auf dem Bahnhofsperron in Zofingen B. wiederholt in die Beine gekickt, mit den Händen gestossen und ihm mit der Faust auf das linke Auge sowie auf den Mund geschlagen zu haben. Des Weiteren soll er ihm mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen und ihn in den Schwitzkasten genommen haben, wodurch B. eine Rissquetschwunde, eine Verletzung am linken Schneide- zahn sowie diverse Prellung erlitten habe. Ausserdem soll der Beschuldigte B. als Liliputaner und Arschloch bezeichnet haben. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Mit Revisionsgesuch vom 13. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Strafbefehl vom 28. November 2022 sei aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe bei der Strafzumessung massgeblich auf einen Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2022 abgestellt, gemäss welchem A. zwei Vorstrafen aufgewiesen habe, wobei die Probezeit zum Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Gestützt darauf habe sie die beiden Vorstrafen widerrufen. Erst später, anlässlich der Eintragung des Strafbefehls vom 28. November 2022 ins Strafregister, habe sie feststellen müssen, dass bereits am 24. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs ergangen sei, mit welchem die beiden Vorstrafen von A. widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet worden sei. Hätte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Kenntnis davon gehabt, wäre im Strafbefehl vom 28. November 2022 keine Gesamtstrafe gebildet worden, was zu einer wesentlich milderen Bestrafung von A. geführt hätte. 2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). -3- 2.2. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft (zu Gunsten von A.) hat den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. November 2022 zum Gegenstand. A. hat dagegen innert Frist keine Einsprache erhoben. 2.3. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des wider- sprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgte (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGE 145 IV 197 E. 1.1). 2.4. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. Oktober 2022 wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB wurde A. am 1. November 2022 eröffnet. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. November 2022, welcher die Grundlage des vorliegenden Revisionsgesuchs bildet, wurde ihm am 6. Dezember 2022 eröffnet; somit mehr als einen Monat später. Der Umstand, dass bereits durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit dem Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 die beiden Vorstrafen von A. widerrufen worden und entsprechend eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, hätte von ihm ohne Weiteres auf Einsprache hin geltend gemacht werden können. In beiden Strafbefehlen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Gesamtstrafe zusammen mit Widerrufsstrafen gebildet worden sei. Dies kann ihm somit nicht entgangen sein bzw. es war ihm egal, wie sich die Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zusammengesetzt hat. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das -4- Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Der Umstand, dass vorliegend nicht A. selbst, sondern die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Revisionsgesuch zu Gunsten von A. eingereicht hat, ändert daran nichts. Mithin erweist sich das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 2.5. Der gegen A. ausgesprochene Strafbefehl ist auch nicht nichtig. Selbst wenn dies der Fall wäre, so würde dies dazu führen, dass die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten wäre (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen), ohne dass es dazu einer Feststellung der Nichtigkeit oder der formellen Aufhebung des Strafbefehls im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedürfte. 2.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend auch an der Voraussetzung für eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO fehlen würde, denn die ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen könnte vorliegend auch ohne Berücksichtigung der Widerrufsstrafen nicht herabgesetzt werden. Vielmehr erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen gestützt auf den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt bereits für die einfache Körperverletzung und die Beschimpfung als eher mild. Vielmehr wäre vorliegend für die einfache Körperverletzung aufgrund des erheblichen Tatverschuldens und einer negativen Täterkomponente auch eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten infrage gekommen. Mithin könnte eine Revision vorliegend nicht zu einer wesentlich milderen Bestrafung im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO führen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. A., der selbst zurecht kein Revisionsgesuch gestellt hat, sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird nicht eingetreten. -5- 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Kaileswaran