5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, d.h. insgesamt Fr. 1'582.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'230.00 (inkl. Anklagegebühr) zu bezahlen. 5.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) - 12 -