2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 160.00, d.h. Fr. 8'000.00, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. (in Rechtskraft erwachsen) Es wird festgestellt, dass die Zivil- und Strafklägerin auf das Stellen einer Zivilforderung verzichtet hat.