3.1. Die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten entspricht Art. 426 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO und bedarf keiner Korrektur. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.