2.6. Auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung erweisen sich als durchwegs sachlich zutreffend. Nachdem der Beschuldigte die Strafzumessung auch nicht rügt, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Die Berufung des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm im Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).