2.5. Die Vorinstanz (E. 3) hat das hiervor erstellte Verhalten des Beschuldigten als Urkundenfälschung qualifiziert. Darauf sowie auf die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zur Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Rückdatierung von Dokumenten (vgl. BGE 142 IV 119 E. 2.2 und E. 2.6; 122 IV 332 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6S.268.2002 vom 6. Februar 2003 E. 3) kann, da der Beschuldigte dies nicht beanstandet und eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht ersichtlich ist, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).