geberin vertraut ist – war, der die Abtretungserklärung mit der Rückdatierung ausgefüllt hat. Insgesamt hat das Obergericht daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte den Ortsnamen und das Datum auf der von C._____ unterschriebenen Abtretungserklärung eingefügt hat. Dies wird durch das pauschale Argument, ein Flüchtigkeitsfehler könne immer entstehen, nicht in Frage gestellt (Berufungserklärung Rz. 31). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht zu beanstanden.