Schliesslich ist auf die Aussage von H._____ hinzuweisen, mit welcher er bekräftigte, dass ihm ein solcher Rechtschreibfehler aufgefallen wäre (vgl. UA act. E/1/174 Ziff. 31). Weiter ist zu bemerken, dass das Datum auf der Abtretungserklärung (29. Oktober 2007) mit der Eröffnung des Fall-Dossiers bei der B._____ AG (erster Eintrag vom 30. Oktober 2007 [UA act. B/12; vgl. auch GA act. 407]) zusammenfällt, mithin nicht willkürlich gewählt wurde. Der Beschuldigte hatte im Jahr 2018 durch Zugriff auf die internen Notizen darüber Kenntnisse. Demgegenüber scheint es sehr unwahrscheinlich, dass H._____ und C._____ das Datum der Falleröffnung bei der B._____ AG im April 2018 bekannt war.