Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, sofern er auf die Aussage von H._____ «als das Thema auf dem Tisch war, hat sie mich gebeten da zu schreiben» (GA act. 389) verweist (Berufungserklärung Rz. 34). Denn aufgrund des Gesamtzusammenhangs (einleitender Satz zuvor) scheint H._____ damit nicht auf die Frage des Bezirksrichters, wie die Abtretungserklärung zustande kam, zu antworten, sondern allgemeine Ausführungen zu seiner Funktion betreffend die E._____ AG nach dem Tod seines Vaters (Unterstützung der Mutter durch Erledigung von Schreibarbeiten, Briefträgerfunktion) machte. Schliesslich ist auf die Aussage von H._