vgl. auch GA act. 395). Hinzu kommt schliesslich, dass der vor dem Datum vermerkte Ortsname S._____ falsch geschrieben wurde («U._____» [UA act. B/10]) und dieser Rechtschreibefehler dem Mitbeschuldigten H._____, der in dieser Gemeinde aufgewachsen und nun seit 2011 wieder dort wohnt (UA act. E/1/173 Ziff. 28 f.), und der langjährig dort wohnenden C._____, die wohl auch die technischen Fertigkeiten nicht mitbringt, um das Datum elektronisch einzufügen (vgl. GA act. 389), eher nicht unterlaufen sein kann. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, sofern er auf die Aussage von H._____ «als das Thema auf dem Tisch war, hat sie mich gebeten da zu schreiben» (GA act.