Weiter zu prüfen ist, ob der Beschuldigte zudem (mit-)verantwortlich ist, dass auf dieser Abtretungserklärung auf elektronische Art als Unterschriftsdatum der 29. Oktober 2007 genannt wurde. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte bei seiner Einvernahme am 25. Oktober 2021 nicht sogleich abstritt, dafür verantwortlich zu sein, sondern zunächst behauptete, er wisse nicht, wer verantwortlich sei (UA act. E/1/187.3 Ziff. 29), alsdann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (UA act. E/1/187.4 Ziff. 40) und erst anschliessend abstritt, dass er das Datum dort eingesetzt habe (UA act. E/1/187.4 Ziff. 49; vgl. auch GA act.