__ im schriftlichen Bericht (Art. 145 StPO) vom 6. April 2020 nicht in Frage gestellt. Sie gab dort zwar an, sie gehe davon aus, diese Abtretungserklärung sei am 29. Oktober 2007 unterschrieben worden (UA act. E/1/163 Ziff. 13). Sie konnte sich aber daran sowie, dass und inwiefern sie mit der «B._____ AG» oder der «G._____ AG» zu tun gehabt hatte (UA act. E/1/164), jedoch nicht erinnern. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf den Umstand, dass C._____ am 6. April 2020 selbst der Urkundenfälschung bezichtigt war, ist ihre Aussage zum Zeitpunkt, an welchem die Unterschrift auf der Abtretungserklärung angebracht wurde, als unglaubhaft und als Schutzbehauptung einzustufen.