auch keine Unterlagen (wie etwa das Original der Abtretungserklärung) gefunden werden (vgl. Aktennotiz vom 23. Januar 2019 [UA act. B/15]). Zur Annahme, dass die Unterschrift erst im April 2018 erfolgte, passt sodann auch die Aussage des Mitbeschuldigten H._____ (Sohn von C._____), der auf mehrfache Nachfrage einräumte, es sei zwischen ihm und einem Mitarbeiter der B._____ AG zu den notierten Gesprächen im April 2018 gekommen (UA act. E/1/173, E/1/175). An der vorinstanzlichen Verhandlung hielt er trotz vieler Erinnerungslücken zur vorliegenden Sache fest, er habe der Mutter nach dem Tod des Vaters (2015) «wohl einfach» etwas zum Unterschreiben gegeben (GA act. 390, 392).