E-Mail von J._____, die erst seit dem Jahr 2014 bei der M._____ AG arbeitet (UA act. B/21 Ziff. 14), ein, wonach im Auftrag von H._____ eine Abtretungserklärung weitergeleitet würde (UA act. B/17). Soweit der Beschuldigte vorbringt (Berufungserklärung Rz. 27), es sei nicht klar, ob in der E-Mail von J._____ tatsächlich eine Anlage mit der Abtretungserklärung mitversendet worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass im E-Mail darauf verwiesen wurde. Ein Fehlen des Anhangs wäre von der B._____ AG zudem sicherlich beanstandet worden. Schliesslich legte die B._____ AG im Schreiben vom 12. Februar 2020 selbst dar, die Zessionserklärung sei ihnen mit dem E-Mail von J.___