__ AG auch insofern, als sie im Schreiben vom 12. Februar 2020 zuhanden der Staatsanwaltschaft ausführte, sie verfüge nur über eine Kopie der Zessionserklärung (das unterzeichnete Original habe sich damals beim Zedenten befunden und es sei nur ein Scan per E-Mail an ihre Gesellschaft übermittelt worden, UA act. C/30 f.). Ebenso ging der Beschuldigte nach Konfrontation mit der internen Notiz davon aus, dass keine Abklärungserklärung bei den Akten der B._____ AG war oder eine solche nicht gefunden wurde (UA act. E/1/187.4 Ziff. 45). Damit übereinstimmend reichte die B._____ AG zum Eingang der Abtretungserklärung ein nicht datiertes (da geschwärzt) E-Mail von J.___