Aus diesen Notizen muss geschlossen werden, dass die B._____ AG nach Einleitung der Betreibung gegen D._____ feststellte, dass sie in ihren Akten über keine Abtretungserklärung der E._____ AG verfügte. Das damalige aktenmässige Fehlen der Abtretungserklärung bestätigte die B._____ AG auch insofern, als sie im Schreiben vom 12. Februar 2020 zuhanden der Staatsanwaltschaft ausführte, sie verfüge nur über eine Kopie der Zessionserklärung (das unterzeichnete Original habe sich damals beim Zedenten befunden und es sei nur ein Scan per E-Mail an ihre Gesellschaft übermittelt worden, UA act. C/30 f.).