Der Beschuldigte anerkennt ferner, dass er am 27. März 2018 im Aufwandprotokoll vermerkt habe, dass die Abtretungserklärung fehlen würde, am 5. April 2018 ein Telefonat mit dem Kunden erfolgt und schliesslich am 6. April 2018 vom Kunden ein E-Mail versendet worden sei (Berufungserklärung Rz. 32). Er bestreitet jedoch die vorinstanzlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des Versands der Abtretungserklärung, welchen Inhalt diese bei einem allfälligen Versand hatte, wer und wann Ort und Datum darauf einfügt hat sowie ob ein Anhang bzw. welchen Inhalt der Anhang der E- Mail von J._____ hatte (Berufungserklärung Rz. 33).