aussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). 2.3. 2.3.1. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird, steht das vorliegende Strafverfahren im Zusammenhang mit mehreren zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen der B._____ AG (vormals bis 29. Mai 2017: G._____ AG [vgl. Handelsregisterauszug]) und D._____ (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3; Untersuchungsakten [UA] act. F/200 ff.; E. 2.4.1 nachfolgend).