Es kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob ein Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus Handelsbräuchen beziehungsweise dem Sinn oder der Art des genannten Schriftstücks ergeben (zum Ganzen: BGE 146 IV 258 E. 1.1 mit Hinweisen).