Eine einfache schriftliche Lüge stellt keine Falschbeurkundung dar. Dem Schriftstück muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat bringt ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegen. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Rügepflicht des Dokumentausstellers handeln oder um das Vorhandensein von gesetzlichen Bestimmungen wie Art. 958a ff. OR (Art. 958 ff. aOR) zur Bilanz, die den Inhalt des betreffenden Dokuments festlegen.