Art. 251 Ziff. 1 StGB bezieht sich nicht nur auf eine falsche Urkunde oder auf eine Urkundenverfälschung (materielle Fälschung), sondern auch auf eine unwahre Urkunde (Falschbeurkundung). Es handelt sich um eine materielle Fälschung, wenn der wirkliche Aussteller der Urkunde nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber identisch ist; demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung eine Urkunde, die von ihrem ersichtlichen Aussteller erstellt ist, aber bei der der wirkliche nicht mit dem darin enthaltenen Sachverhalt übereinstimmt. Eine einfache schriftliche Lüge stellt keine Falschbeurkundung dar.