Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz diesbezüglich sodann vor, diese habe sämtliche Aussagen der einvernommenen Personen zu seinem Nachteil gewürdigt (Berufungserklärung Rz. 8). Bei umfassender Würdigung der vorliegenden Beweismittel hätte die Vorinstanz zumindest zum Schluss gelangen müssen, dass unüberwindliche Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Tat bestünden. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» hätte er freigesprochen werden müssen (vgl. Berufungserklärung Rz. 39).