Der Beschuldigte legt dar, Kernpunkt bilde die Frage, ob es sich bei der allfällig von J._____ zugestellten Abtretung(serklärung) um das Original aus dem Jahr 2007 handle und – falls wider Erwarten nicht davon ausgegangen werde – ob das Datum auf der Abtretungserklärung von ihm (A._____) eingesetzt worden sei (Berufungserklärung Rz. 9). Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz diesbezüglich sodann vor, diese habe sämtliche Aussagen der einvernommenen Personen zu seinem Nachteil gewürdigt (Berufungserklärung Rz. 8).