2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe die Generierung der Abtretungserklärung, deren Ergänzung um die Ortschaft sowie die Rückdatierung mit anschliessendem Versand an die E._____ vorgenommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.12). Das sei als Urkundenfälschung zu qualifizieren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3).