3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit begründeter Berufungserklärung hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil – abgesehen von Urteilsdispositiv Ziffer 4 (Zivilforderung) – vollumfänglich angefochten. Es ist somit zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung sowie die gestützt darauf ausgesprochene Strafe und Kostenverteilung rechtens sind (Art. 404 Abs. 1 StPO).