3. 3.1. Mit begründeter Berufungserklärung vom 4. April 2023 hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil – abgesehen von Urteilsdispositiv Ziffer 4 (Zivilforderung) – vollumfänglich angefochten. Er verlangt einen Freispruch. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. Am gleichen Tag erstattete die Staatsanwaltschaft Berufungsantwort und beantragte mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die Berufung sei unter Kostenfolge abzuweisen. 3.3. Mit Eingabe vom 27. April 2023 erklärte D._____ am Berufungsverfahren nicht als Partei teilzunehmen. -4-