Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'148.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'611.20 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'535.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'651.85 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.