172ter Abs. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 31 -