6.5. Die Zivilklage des Privatklägers L._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen, weshalb sie ihre vorinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario), was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben und worauf nicht zurückzukommen ist. - 30 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen.