Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, unter Hinzurechnung der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. kurzer Nachbesprechung und Hin- und Rückweg, mit gerundet Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) - 29 - aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).