Die Staatsanwaltschaft obsiegt grösstenteils. Dies insofern, als dass der Beschuldigte zusätzlich der Pornografie schuldig gesprochen wird und ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Sodann obsiegt die Staatsanwaltschaft teilweise betreffend die Strafe. Sie unterliegt jedoch in Bezug auf die beantragten Schuldsprüche wegen Raubs und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, was sich hinsichtlich des Raubs, an dessen Stelle eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung getreten ist, nur teilweise auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD;