Ein Bagatellcharakter liegt somit nicht vor. Schliesslich kann dem Beschuldigten hinsichtlich der vorliegend relevanten Anlasstaten keine vorbehaltlos günstige Prognose gestellt werden, ist er doch selbst noch im Berufungsverfahren hinsichtlich der Pornografie weder geständig noch reuig oder einsichtig. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit in diesem Punkt als begründet.