der vorliegend für die sexuellen Handlungen mit einem Kind ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, dass diesbezüglich kein besonders leichter Fall vorliegt. Hinzukommt, dass der Altersunterschied zwischen der 15 Jahre alten H._____ und dem Beschuldigten ganze 9 Jahre betrug und damit die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit Kindern nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB), um das Dreifache überstieg. Ein Bagatellcharakter liegt somit nicht vor.