Entgegen der Vorinstanz liegt kein besonders leichter Fall vor, welcher das Absehen der Anordnung eines Tätigkeitsverbots rechtfertigen würde: Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass der Beschuldigte nicht bloss eine, sondern gleich zwei Anlasstaten begangen hat, hat er sich doch sowohl der sexuellen Handlung mit einem Kind als auch der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Sodann zeigt sich anhand - 28 -