Folglich muss die Katalogtat in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – dabei die Regel sein und somit zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (BGE 149 IV 161 E. 2.5).