67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a und lit. b StGB nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen einer qualifizierten Anlasstat – die hier nicht vorliegt – verurteilt worden ist oder gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.