5.2. Wird jemand u.a. wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind.