4.6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 250.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 auf 3 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 27 - 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit im Strafpunkt als teilweise begründet.