Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der geringfügige Diebstahl in keinem Zusammenhang zur Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur geringfügigen Sachbeschädigung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt. Es erscheint eine angemessene Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 auf Fr. 300.00 angezeigt. Insgesamt erscheint dem Obergericht damit eine Busse von Fr. 300.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.