verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Er hat sich das Bargeld einfach deshalb, weil sich die Gelegenheit dazu geboten hat, aus der Handtasche von D._____ geschnappt. Insgesamt ist ein nicht mehr leichtes bis mittelschweres Verschulden anzunehmen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Busse von Fr. 150.00 angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der geringfügige Diebstahl in keinem Zusammenhang zur Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur geringfügigen Sachbeschädigung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt.