Die durch die Vorinstanz für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die geringfügige Sachbeschädigung ausgefällte Busse von Fr. 200.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Der Beschuldigte hat zudem am 2. April 2021 aus der Handtasche von D._____ EUR 100.00 und Fr. 50.00 Bargeld und damit – im Rahmen der vom Tatbestand des geringfügigen Diebstahls erfassten Beträge (vgl. dazu den Grenzwert von Fr. 300.00; BGE 142 IV 129 E. 3.1 mit Hinweisen) – einen nicht unerheblichen Betrag entwendet. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht